Unsere kooperierenden Krankenfahrdienste sind alle im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und sind demnach dazu berechtigt, Krankenfahrten pünktlich und zuverlässig durchzuführen. Auch wir als Betreiber sind im Besitz einer solchen Genehmigung.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zu stationären Behandlungen übernehmen Kassen unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Versicherte müssen für eine Krankenbeförderung eine Zuzahlung leisten. Sie beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Sie darf aber die tatsächlichen Fahrkosten nicht übersteigen.
Ob ambulante oder stationäre Behandlung – die Auswahl des Beförderungsmittels dorthin richtet sich stets nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand der Patient:innen. Allerdings ist auch die wirtschaftlich günstigste Alternative zu wählen. Ärztinnen und Ärzte sollten deshalb zunächst prüfen, ob Patient:innen eine Fahrt mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto bewältigen können. Wenn dies nicht in Frage kommt, können Sie als Patient:in Taxi oder Mietwagen nutzen. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern.
Info: Transporte mit dem Krankentransporter fallen nicht unter diese Sonderregelung. Diese bleiben weiterhin genehmigungspflichtig, wenn sie zu einer ambulanten Behandlung fahren sollen.